Erhöhung der Tarife
Eine Erhöhung der Tarife gemäß , 2, 3, 5 und 6 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.
