Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entwicklung von globalen und regionalen terrestrischen GNSS-Erweiterungssystemen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von terrestrischen Systemarchitekturen, die eine optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO und die Kontinuität der GALILEO-Dienste bieten.

(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Realisierung und dem Aufbau eines auf das EGNOS-System gestützten regionalen terrestrischen Erweiterungssystems in Marokko zusammen. Dieses regionale System soll die regionale Integrität von Diensten gewährleisten, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden.

(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.