(1) Das Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
