Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Schlichtung von Streitfragen

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.