Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichner. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Die Konvention steht zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.