Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführungsvereinbarungen und Mitteilungen

(1) Die Vertragsparteien können zum Zwecke dieser Konvention Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die Vertragsparteien benachrichtigen den Verwahrer über Änderungen bei den Zuständigkeiten der im Text dieser Konvention und in der Anlage genannten Behörden.