Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende Aufgaben:

a) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;

b) seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;

c) den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Abs. e) beziehungsweise Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;

d) technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;

e) allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;

f) an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;

g) Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;

h) Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;

i) gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;

j) Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;

k) den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;

l) alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.