Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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a) Der Generalsekretär wird gemäß den vom Kongreß gebilligten Bedingungen vom Kongreß ernannt.

b) Das Personal des Sekretariates wird vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee gemäß den vom Kongreß aufgestellten Vorschriften ernannt.