Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.