Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 427/1992
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 427/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.07.1992
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 427/1992 ↗
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