Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.