Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Konsul hat das Recht,

1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;

2. für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;

3. Sichtvermerke zu erteilen.