Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sind.

(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.