Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Allgemeine und Schlußbestimmungen

(1) Alle Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten werden nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.