Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Konsul hat das Recht,

a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;

b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;

c) Sichtvermerke auszustellen.