Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.