Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei der Ausübung der Aufgaben nach des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;

b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.