Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung.