Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates sind

Die Mitglieder des Konsulats, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind, genießen lediglich die im vorgesehene Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im vorgesehene Vorrecht.