Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwahrnisse

Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Widerspruch steht.