Verwahrnisse
Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Widerspruch steht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwahrnisse
Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Widerspruch steht.