Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
2. Sichtvermerke zu erteilen.