Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken

Der Konsul ist berechtigt,

1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;

2. Sichtvermerke zu erteilen.