Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß einzuschreiten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß einzuschreiten.