Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
. Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
