Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2. Betriebe im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,

die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß der GewO 1994 ausgenommen.