Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1964, LGBl. Nr. 116, mit der die Landschaftsteile Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.

(3) Die , 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt.