Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 48/2005

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 8, 102a Abs. 9, 102b Abs. 7, 102d Abs. 8 und Abs. 9, 103b Abs. 5 und 123a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004, wird verordnet:

Fahrerkarte

. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Führerschein,

2. Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,

3. Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,

4. Lichtbild.

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1. Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

2. Beschäftigungsbewilligung,

3. Arbeitserlaubnis,

4. Befreiungsschein,

5. Niederlassungsnachweis oder

6. Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß .

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

Unternehmenskarte

. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1. Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;

3. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4. Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Erneuerung der Karten

. Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

1. im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,

2. eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

Speicherung von Verfahrensdaten

. Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten () folgende Daten gespeichert werden:

1. über Fahrerkarten:

a) Anschrift,

b) Zustelladresse,

c) Produktionsauftragsnummer,

d) Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e) bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß ,

f) ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g) Sprache,

h) Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,

i) Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.

2. über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:

a) Anschrift,

b) Zustelladresse,

c) Produktionsauftragsnummer,

d) Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e) bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene ( und 8 E-GovG),

f) ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g) Sprache.

Kostenersatz

. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1. Werkstattkarte 97 Euro,

2. Fahrerkarte 45 Euro,

3. Unternehmenskarte 85 Euro,

4. Kontrollkarte 28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Inkrafttreten

. (1) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

(4) sowie und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 238/2020kundgemacht am 28.05.2020

Fassungen ab: 01.06.2020, 29.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 238/2020

Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung – 4. Novelle zur KonGeV

BGBl. II Nr. 238/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 220/2017kundgemacht am 21.08.2017

Fassungen ab: 22.08.2017, 26.02.2005

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 220/2017

Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung (3. Novelle zur KonGeV)

BGBl. II Nr. 220/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 37/2015kundgemacht am 26.02.2015

Fassungen ab: 01.03.2015, 27.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 37/2015

2. Novelle zur KonGeV

BGBl. II Nr. 37/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 28/2009kundgemacht am 28.01.2009

Fassungen ab: 01.02.2009, 29.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 28/2009

Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung (1. Novelle zur KonGeV)

BGBl. II Nr. 28/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 48/2005 · Stammfassungkundgemacht am 25.02.2005

Fassungen ab: 26.02.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Kontrollgerätekartenverordnung - KonGeV

BGBl. II Nr. 48/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.