Anlage 2
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
1. Die in bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
– Wärme- und Kältebehandlungen;
– Gefriertrocknung;
– Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
