Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

1. Die in bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

– Wärme- und Kältebehandlungen;

– Gefriertrocknung;

– Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.