Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 367/2004

Änderung

BGBl. II Nr. 52/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:

GELTUNGSBEREICH

. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse:

1. „Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pulpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pulpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens:

– 450 g im Allgemeinen

– 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten

– 180 g bei Ingwer

– 230 g bei Kaschuäpfeln

– 80 g bei Passionsfrüchten.

2. „Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Pulpe beträgt mindestens

– 500 g im Allgemeinen

– 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten

– 280 g bei Ingwer

– 290 g bei Kaschuäpfeln

– 100 g bei Passionsfrüchten.

3. „Gelee“ ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorte(n). Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

4. Bei „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.

5. „Zitrusmarmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

6. „Gelee-Marmelade“ ist das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

7. „Maronenkrem“ ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1000 g Enderzeugnis.

(2) Bei Mischungen wird der in Abs. 1 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind.

(4) Bei der Herstellung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

. Gemäß dieser Verordnung ist/sind:

1. „Frucht“:

die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen.

Für die Anwendung dieser Verordnung werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt.

„Ingwer“ bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.

2. „Fruchtpulpe“:

der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.

3. „Fruchtmark“:

der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

4. „wässriger Auszug von Früchten“:

wässriger Auszug von Früchten, der – abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten – alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.

5. „Zuckerarten“:

a) die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten

b) Fructosesirup

c) die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten

d) brauner Zucker.

. Die in definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN

. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.

(4) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

(5) Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

(6) Die Angabe gemäß Abs. 5 ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.

(7) Unbeschadet des Abs.1 können die in in genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

(8) Für das in definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, außer Kraft.

. (1) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

. , 2, 4, 5 und 6, , bis 4 und 6 bis 8, , , , Anlage 1 Z 1 bis 13, sowie Anlage 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 treten am 14. Juni 2026 in Kraft.

. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

1. Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2002.

2. Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004.

3. Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.

Anlage 1

Den in definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:

1. Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil der Zuckerarten oder die gesamten Zuckerarten; als Honig gilt das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026, beschriebene Erzeugnis;

2. Fruchtsaft (auch konzentriert): ausschließlich in Konfitüre;

3. Saft von Zitrusfrüchten (auch konzentriert) bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra;

4. Saft aus roten Früchten (auch konzentriert): ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen/Zwetschken und Rhabarber;

5. Saft aus roten Rüben (auch konzentriert): ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen/Zwetschken;

6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;

7. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;

8. flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;

9. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra;

10. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten;

11. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;

12. Vanillin: in allen Erzeugnissen;

13. Lebensmittelzusatzstoffe, sofern deren Verwendung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/1337, ABl. Nr. L 2025/1337 vom 11.07.2025, zugelassen wurde.

Anlage 2

BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

1. Die in bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

– Wärme- und Kältebehandlungen;

– Gefriertrocknung;

– Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 52/2026kundgemacht am 16.03.2026

Fassungen ab: 14.06.2026, 17.03.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 52/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]

Änderung der Konfitürenverordnung 2004

BGBl. II Nr. 52/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 367/2004 · Stammfassungkundgemacht am 22.09.2004

Fassungen ab: 23.09.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anl. 1, Anl. 2

Konfitürenverordnung 2004

BGBl. II Nr. 367/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.