„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“