Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge ().“