„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG).“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 59/1973
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Oktober 1972, K II-1/72, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 12. Jänner 1973 – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 59/1973 · Stammfassung
Fassungen ab: 08.02.1973
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 59/1973 ↗
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