Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß in die Zuständigkeit der Länder.“