„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 52/1971
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 52/1971 · Stammfassung
Fassungen ab: 13.02.1971
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 52/1971 ↗
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