„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“