„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 323/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. März 1970, K II-2/69-21 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. Oktober 1970 – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 323/1970 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.11.1970
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 323/1970 ↗
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