Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“

Beachte: Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.

vgl. auch („sanitäre Aufsicht“) und