„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“
Beachte: Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG
