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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.

vgl. auch („sanitäre Aufsicht“) und

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Stammfassung: BGBl. Nr. 423/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 17. Oktober 1968, K II-3/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 29. November 1968, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“

Beachte: Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.

vgl. auch („sanitäre Aufsicht“) und

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 423/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.12.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 423/1968

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