Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“