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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 93/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1967, K II-1/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Feber 1968, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 93/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.03.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 93/1968

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