„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 93/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1967, K II-1/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Feber 1968, zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 93/1968 · Stammfassung
Fassungen ab: 16.03.1968
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 93/1968 ↗
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