Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist – soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -

a) hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 beziehungsweise

Z. 11 B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,

b) hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder.“

Beachte: überholt durch und 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974)