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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: überholt durch und 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974)

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 270/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 3. Oktober 1963, K II-3/63, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist – soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -

a) hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 beziehungsweise

Z. 11 B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,

b) hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder.“

Beachte: überholt durch und 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 270/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.11.1963

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 270/1963

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