Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“