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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 161/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, zugestellt am 27. Juni 1963, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 161/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.07.1963

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 161/1963

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