Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. („Zivilrechtswesen“) – unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15 Abs. 9 B.-VG. – Bundessache.“