„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. („Zivilrechtswesen“) – unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15 Abs. 9 B.-VG. – Bundessache.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 315/1962
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 14. Juni 1962, K II-1/61, – dem Bundeskanzleramt am 19. November 1962 zugestellt – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 315/1962 · Stammfassung
Fassungen ab: 15.12.1962
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 315/1962 ↗
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