Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß . in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.

2. Die Länder sind auf Grund des . befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“

Beachte: Der Grunderwerb durch Ausländer ist nunmehr nach (i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 27/1969) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.