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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 92/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 24. März 1954, K II-1/54/20, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß . in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.

2. Die Länder sind auf Grund des . befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“

Beachte: Der Grunderwerb durch Ausländer ist nunmehr nach (i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 27/1969) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 92/1954 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.05.1954

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 92/1954

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