Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen, fällt – soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen sind – als eine Angelegenheit des Pressewesens nach in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern sind keine Druckwerke.“