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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 127/1953

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 17. Juni 1953, K II/1/53/18, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen, fällt – soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen sind – als eine Angelegenheit des Pressewesens nach in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern sind keine Druckwerke.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 127/1953 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.08.1953

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 127/1953

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