Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollversammlung

. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)

4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5. Abberufung von Mitgliedern gemäß .

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Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in eingefügt werden.)